AGB

§ 1 Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Andernfalls behält sich der Verkäufer die Ablehnung eines Vertragsschlusses vor.

§ 2 Vertragsschluss

I. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeuge bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Eine etwaige Ablehnung des Angebots hat der Verkäufer unverzüglich nach bekannt werden der dafür maßgeblichen Umstände dem Besteller mitzuteilen.

II. Dem Käufer ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag, wie z.B. eine Abtretung, nur bei schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.

§ 3 Zahlungen / Zahlungsverzug

I. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung in bar fällig.

II. Eine einzelvertraglich vereinbarte Anzahlung ist spätestens acht Tage nach Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig, wenn nicht eine andere Frist schriftlich vereinbart wurde. Kommt der Käufer der Anzahlungsverpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn auch eine weitere Nachfrist von fünf Arbeitstagen erfolglos blieb. Einer Nachfristsetzung bedarf es dann nicht, wenn der Käufer die
Anzahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder er offensichtlich zur Leistung der Anzahlung nicht imstande ist. Im Falle eines Rücktritts ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Sonstige Rechte des Verkäufers aufgrund des Zahlungsverzuges bleiben unberührt. Im Falle einer vereinbarten Anzahlungsverpflichtung des Käufers, gelten hinsichtlich der Fälligkeit des Restkaufpreises und der Nebenleistungen die Bestimmungen des Absatz I entsprechend. Unberührt hiervon bleiben einzelvertraglich vereinbarte Zahlungsweisen und Zahlungsziele.

III. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung des § 288 BGB zu verlangen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

§ 4 Abnahme

I. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

II. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung innerhalb der oben genannten Frist nicht nach, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder im Falle des Verzuges des Käufers, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Aufwand nachweist, als der pauschalierte Betrag. Die Geltendmachung von weiteren Rechten bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Gewährleistung

I. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel an dem Kaufgegenstand beträgt gegenüber privaten Endverbrauchern ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Gegenüber Unternehmern übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich vorbehalten hat.

III. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Absatz I gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

IV. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gemäß Absatz I und Absatz II gelten mit
folgender Maßgabe:

1. Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

2. Sie gelten auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Absatz I und Absatz II die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist soweit nicht ein anderer Ausnahmefall vorliegt.

3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

V. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

VI. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Lieferung / Lieferverzug

I. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich sein. Eine Vereinbarung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

II. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer zur Lieferung binnen einer angemessenen Frist auffordern. Steht dem Käufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug zu, ist dieser beschränkt auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind begrenzt auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

III. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

§ 7 Haftung

I. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

II. Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

III. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

I. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet.

II. Bei Verträgen mit Unternehmern ist der Käufer berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

III. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

IV. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Heraus-gabeverlangen des Kaufgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

I. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Verkäufers.

II. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien richtet sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

III. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.